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§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.





 Stand: 01.04.2024