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§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2)  1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden. (3)  Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht. (4)  weggefallen





 Stand: 01.04.2024