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§ 2176 Anfall des Vermächtnisses

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.





 Stand: 01.02.2024