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§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.





 Stand: 01.04.2024