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§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.





 Stand: 01.02.2024