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§ 2119 Anlegung von Geld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240 a entsprechend anlegen.





 Stand: 01.04.2024