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§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2)  Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.





 Stand: 01.04.2024