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§ 2042 Auseinandersetzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2)  Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.





 Stand: 01.02.2024