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§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.





 Stand: 01.02.2024