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§ 2020 Nutzungen und Früchte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.





 Stand: 01.02.2024