Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024