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§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.





 Stand: 01.02.2024