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§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.





 Stand: 01.04.2024