§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Stand: 01.04.2024
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