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§ 1923 Erbfähigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2)  Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.





 Stand: 01.04.2024