§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
Stand: 01.04.2024
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