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§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.





 Stand: 01.04.2024