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§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2)  Von Absatz 1 sind ausgenommen 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und 2. Auszahlungen an den Betreuten.





 Stand: 01.04.2024