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§ 1787 Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.





 Stand: 01.04.2024