Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1600 c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht. (2)  Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600 d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024