Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024