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§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2)  Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.





 Stand: 01.04.2024