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§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.





 Stand: 01.04.2024