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§ 1414 Eintritt der Gütertrennung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.





 Stand: 01.02.2024