§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln