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§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.





 Stand: 01.02.2024