Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1364 Vermögensverwaltung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.





 Stand: 01.09.2024