§ 1311 Persönliche Erklärung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Stand: 01.04.2024
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