Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1311 Persönliche Erklärung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.





 Stand: 01.04.2024