Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. 2§ 1259 findet entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024