§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. 2§ 1259 findet entsprechende Anwendung.
Stand: 01.02.2024
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