Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. (2)  Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.





 Stand: 01.02.2024