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§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.





 Stand: 01.02.2024