Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  1Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschrift des § 1172 Abs. 2 findet Anwendung. 2Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem. (2)  Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.





 Stand: 01.04.2024