§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
Stand: 01.02.2024
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