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§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.





 Stand: 01.02.2024