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§ 1051 Sicherheitsleistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.





 Stand: 01.02.2024