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§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.





 Stand: 01.04.2024