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§ 1005 Verfolgungsrecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.





 Stand: 01.02.2024