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§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.





 Stand: 01.02.2024