§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln