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§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.





 Stand: 01.04.2024