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§ 948 Vermischung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung. (2)  Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.





 Stand: 01.02.2024