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§ 925 a Urkunde über Grundgeschäft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.





 Stand: 01.04.2024