§ 866 Mitbesitz
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Stand: 01.04.2024
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