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§ 650 v Abschlagszahlungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.





 Stand: 01.02.2024