Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 629 Freizeit zur Stellungssuche

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.





 Stand: 01.04.2024