§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln