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§ 613 Unübertragbarkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.





 Stand: 01.02.2024