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§ 600 Mängelhaftung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.





 Stand: 01.04.2024