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§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.





 Stand: 01.02.2024