§ 585 a Form des Landpachtvertrags
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln