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§ 584 a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2)  Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.





 Stand: 01.04.2024