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§ 573 d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573 a entsprechend. (2)  1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). 2§ 573 a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (3)  Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.





 Stand: 01.04.2024