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§ 568 Form und Inhalt der Kündigung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2)  Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574 b rechtzeitig hinweisen.





 Stand: 01.04.2024