§ 567 b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566 a bis 567 a entsprechend anzuwenden. 2Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Stand: 01.04.2024
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