§ 555 f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete.
Stand: 01.04.2024
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